Wer eine längere Reise gebucht hat, muss unter Umständen auf sein Kündigungsrecht verzichten. Ihm ist zuzumuten, die Reise später anzutreten. Für die Beurteilung der Rechtslage dürfte das Verhältnis zwischen Verzögerung der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend sein. Da sich damit die Dauer des Aufenthalts verkürzt, steht dem Reisenden jedoch eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu. Schließlich braucht der Reiseveranstalter die im Vertrag vereinbarten Leistungen nur zum Teil erbringen.
Wer wegen der Flugausfälle am Urlaubsort festsitzt, der darf sich auf die Rückbeförderungspflicht des Reiseveranstalters berufen. Diese umfasst grundsätzlich auch den Transport mit anderen Verkehrsmitteln. Die Kosten des Rücktransports dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum ursprünglich geplanten Verkehrsmittel liegen. Bahn- oder Busbeförderung dürften erstattungsfähig sein, strittig werden könnte es bei Mietwagen oder gar Taxikosten.