Wenn während der Fahrt ein Reifen platzt und hierdurch weitere Schäden am Fahrzeug entstehen, liegt kein „Unfallschaden“ vor. Das bedeutet, dass die Kaskoversicherung nicht zahlen muss. Es handelt sich lediglich um reine „Betriebsschäden“, entschied das Amtsgericht Düren (AZ: 45 C 113/07).
Auf dieses Urteil wiesen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in einer Mitteilung an AUTOHAUS-Schaden§manager hin.
Im konkreten Fall war der Kläger auf der Autobahn unterwegs, als ein Reifen seines Wohnwagenanhängers platzte. Dadurch wurde das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen und die dort liegenden Kabel beschädigt. Den Schaden von 2.130 Euro wollte der Halter von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen.
Vor dem Richter in Düren konnte er sich mit seiner Forderung allerdings nicht durchsetzen. Die Vollkaskoversicherung decke nur Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, wurde er aufgeklärt. Es müsse sich also um ein unmittelbar von außen her „plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ handeln. Betriebsschäden, wie Brems- und reine Bruchschäden oder solche, die durch Materialfehler oder Abnutzung entstehen, zählten nicht dazu. Das Platzen des Reifens sei hier durch Abnutzung verursacht worden, die Schäden an den Kabeln durch die Reifenteile. Daher lägen hier Betriebsschäden vor, die nicht von der Versicherung gedeckt seien.
Da die Abgrenzung nicht versicherter Betriebsschäden von versicherten Unfallschäden im Einzelfall schwierig ist, rät der DAV deshalb, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern: "Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de." (wkp)