Auto & Kosten

Auto & Kosten

Rettungsgasse: So verhalte ich mich richtig

Mit dem kommenden Pfingst- und Ferienwochenende steht die erste große Reisewelle dieses Frühjahres bevor. Folge: Noch vollere Straßen und noch mehr Staus. Besonders über bundesdeutsche Autobahnen dürften sich wieder endlos lange Blechlawinen schieben. Was immer noch viel zu wenig Autofahrer beherzigen: Bereits bei zähflüssigem Verkehr, ist eine Rettungsgasse zu bilden. Und: Die Rettungsgasse kann Leben retten. Darauf weist jetzt wieder die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) hin.

Feuerwehr rast durch Rettungsgasse

Mit einer korrekt gebildeten Rettungsgasse können Feuerwehr, Notarzt und Co. schnell zum Unfallort gelangen

Feuerwehr rast durch Rettungsgasse

Mit einer korrekt gebildeten Rettungsgasse können Feuerwehr, Notarzt und Co. schnell zum Unfallort gelangen

Auslöser für Staus sind häufig Unfälle. Gerade in der Ferienzeit gehören sie leider auf vielen Fernstraßen zur Tagesordnung. Je schneller Polizei, Rettungswagen und Abschleppwagen zur Schlüsselstelle kommen, desto rascher kann Verletzten geholfen und können die defekten Fahrzeuge abtransportiert werden. Und der Verkehr nimmt wieder Fahrt auf.

Von Gesetzes wegen sei schon bei einem sich abzeichnenden Stau eine korrekte Rettungsgasse zu bilden, betont nun auch wieder die GTÜ. Die Fahrzeuge auf der äußerst linken Spur fahren an den linken Rand der Fahrbahn, und alle Spuren rechts davon weichen nach rechts aus. Doch Vorsicht: Nicht zu weit ausweichen, denn der Standstreifen muss frei bleiben.

Aufgrund der Bedeutung der Rettungsgasse hat der Gesetzgeber empfindliche Bußgelder festgelegt, wenn dies nicht gebildet wird oder gar Einsatzfahrzeuge behindert werden. Die Bußgelder rangieren auf mehreren Stufen zwischen 200 und 320 Euro je nach Schwere des Vergehens. Zusätzlich gibt es in jedem Fall einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg.

Im Übrigen, die Rettungsgasse ist kein neuer Begriff, auch wenn viele Autofahrer immer wieder den Anschein machen, es sei so. Laut GTÜ regelt in Deutschland die Straßenverkehrsordnung (StVO) bereits seit 1971 - und somit schon seit mehr als 50 Jahren - wie sie gebildet wird.

Am Anfang waren die Details in § 18, Absatz 9 StVO festgehalten, heute finden sie sich in § 11, Absatz 2. Wer sich aus der eigenen Fahrschulzeit an eine andere Regelung als die heute geltende erinnert, liegt vermutlich richtig. Denn auf mehr als zweispurigen Straßen gilt erst seit 2016 das Gebot, zwischen der linken und allen anderen Fahrspuren eine Rettungsgasse zu bilden. Vorher sollte der Weg für die Helfer in der Mitte der Straße geräumt werden – einfach bei einer geraden Anzahl von Fahrspuren, schwierig bei einer ungeraden Zahl.

Quelle: GTÜ, Foto: AdobeStock

close

Datenschutzeinstellungen

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookie auswählen.

Notwendig

Ein

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt erforderlich und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Aus

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern und sie an die Bedürfnisse der Besucher anzupassen, erfassen und analysieren wir mit Hilfe dieser Cookies anonymisierte Daten. So erfahren wir beispielsweise etwas zu den Besucherzahlen, wie sich die Besucher mit der Webseite beschäftigen oder Ihre Aktivitäten auf den einzelnen Seiten.

Marketing

Aus

Mit Hilfe dieser Cookies können wir für Sie Inhalte, passend zu Ihren Interessen anzeigen. So können diese z.B. genutzt werden, um zu verhindern, dass wiederholt dieselben Anzeigen den gleichen Personen gezeigt werden oder Sie mit den richtigen Informationen anzusprechen. Hierzu sammeln wir Informationen über das Surfverhalten unserer Besucher, z.B. wann Besucher die Webseite zuletzt besucht haben und welche Aktivitäten sie unternommen haben.

Google Dienste

Aus

Durch Ihre Zustimmung für diese Dienste können wir Ihnen Google Maps, YouTube Videos und Kontaktformulare ausliefern. Sollten Sie mit diesen Diensten nicht einverstanden sein, kann Ihre Ablehnung dazu führen, dass Ihnen nicht alle Inhalte dieser Website angezeigt werden.