Auto & Kosten

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Kfz-Versicherung: Wechsel auch nach Fristablauf noch möglich

Jetzt grassiert es wieder, das Wechselfieber. Für die Assekuranzen ist der November definitiv der heißeste Monat – zumindest, wenn es um die Kfz-Versicherung geht. Autofahrer haben noch bis Ende dieses Monats Zeit, den alten Tarif zu kündigen. Was viele nicht wissen, auch nach Ablauf der Frist, ist ein Wechsel noch möglich. Wie das geht, lesen hier.

Auto fährt Münzstapel hinauf

Wird die Versicherungsprämie erhöht, gilt ein Sonderkündigungsrecht

Auto fährt Münzstapel hinauf

Wird die Versicherungsprämie erhöht, gilt ein Sonderkündigungsrecht

Der fairste Preis, die besten Bedingungen oder der größte Leistungsumfang, immer bis zum 30. November des Jahres überschlagen sich die Kfz-Versicherer mit Superlativen, werben mit den angeblich attraktivsten Konditionen. Gleichwohl ist es ratsam, dabei kühlen Kopf zu bewahren und nicht gleich auf das erstbeste Lockangebot hereinzufallen. Grundsätzlich gilt, gerade auch bei der Kfz-Police: Prüfe genau, wer sich bindet.

Das fängt mit der Vertragslaufzeit an, denn davon hängt die Kündigungsfrist ab, und hört mit dem sorgfältigen Tarifvergleich noch lange nicht auf. In den meisten Fällen ist Vertragslaufzeit ist mit dem Kalenderjahr identisch - also vom 1. Januar bis 31. Dezember. Dann ist der 30. November tatsächlich der Stichtag für die Kündigung.

Doch auch wer diesen Termin verpasst, kann oft noch wechseln, sagt der ADAC. Denn: Wird die Versicherung zum neuen Jahr teurer, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Viele Autofahrer könnten das dem ADAC zufolge im Dezember noch nutzen.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich, wenn der Beitrag für die Kfz-Haftpflicht, die Teilkasko oder die Vollkasko erhöht wird, ohne dass der Leistungsumfang steigt. Gleiches gilt laut ADAC, wenn der Beitrag wegen einer geänderten Typ- oder Regionalklasse angehoben wird.

Die Jahresbeitragsrechnung, die von den Versicherern oft erst weit im November hinein oder sogar manchmal noch später verschickt wird, gibt hierüber Auskunft. Das Sonderkündigungsrecht gilt einen Monat ab Erhalt der Beitragsrechnung. Viele Autofahrer wechseln daher auch  im Dezember noch die Kfz-Versicherung. Zudem empfiehlt der ADAC, die Kündigung schriftlich einzureichen und dabei auch den Grund dafür – also etwa die Beitragserhöhung - klar anzugeben.

Unabhängig davon raten die ADAC-Experten grundsätzlich zur Vorsicht und genauen Prüfung: Nicht bei jeder Beitragsrechnung sei eine Erhöhung sofort ersichtlich. Zwar sei der Jahresbeitrag dank eines schadenfreien Jahres gesunken, doch ein Prämienaufschlag liege oftmals trotzdem vor, der sich jedoch intransparent in der neuen Beitragssumme verstecke.

Um die Transparenz zu erhöhen, geben deshalb viele Versicherer einen Vergleichsbetrag an, der zeigt, wie viel der Kunde im Vorjahr mit der neuen SF-Klasse gezahlt hätte. So wird dem ADAC zufolge sichtbar, ob sich der Versicherungsschutz verteuert hat.

Quelle: ADAC, Foto: AdobeStock

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