Auto & Kosten

Autofahrer-Urteil: Porsche statt Ferrari tut es als Unfall-Ersatzwagen auch

Eis, Schnee, Regen, überfrierende Nässe – fieses Winter-Schmuddelwetter hat Deutschland im Griff. Folge: Bei widrigen Witterungsverhältnissen kracht es besonders oft. Wer den Schaden hat, muss sich auch noch mit Bürokratie und Formalitäten rumschlagen. Erstrecht, wenn es um den Unfall-Ersatzwagen geht. Geschädigte haben zwar ein Anrecht darauf, gleichwohl gibt es einiges zu beachten. Denn bei Zuwiderhandlung droht zusätzlicher Ärger, der teuer werden kann.

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Ein Auto-Unfall ist immer ärgerlich. Kommt er unverschuldet zustande, hat der geschädigte Fahrzeughalter Anspruch auf einen Unfall-Ersatzwagen. Doch bei der Anmietung gibt es einiges zu berücksichtigen. Vor allem gilt dabei, angemessen zu handeln. D.h., der Betroffene hat eben nicht die große Auswahl und kann sich den Mietwagen nach gut Dünken aussuchen. Maßhalten ist oberste Pflicht – erstrecht, wenn es ein besonders teures Gefährt ist!

Diese im doppelten Sinn schmerzhafte Erfahrung musste jetzt der Eigentümer einer Luxuskarosse machen. In dem verhandelten Fall (14 U 23/20) entschied das Oberlandesgericht Celle (OLG) gegen einen Ferrari-Fahrer, der sich nach Einschätzung der Richter bei der Auswahl seines Ersatzwagens eindeutig vergriffen hatte.

Der verunfallte italienische Nobelschlitten musste für elf Tage in die Werkstatt. Daraufhin mietete sich das Unfallopfer für den Reparaturzeitraum einen rassigen Lamborghini. Kosten: satte 5.600 Euro. „Viel zu teuer“, sagte die Versicherung des Unfallgegners und verweigerte die Ausgleichszahlung mit dem Hinweis, ein Porsche 911er oder BMW 8er wären ebenfalls adäquat gewesen und hätten als Ersatzwagen genügt.

Dies wollte der Sportwagenfahrer wiederum nicht auf sich sitzen lassen und zog vor den Kadi. Nun gaben die niedersächsischen Richter der Versicherung recht. Begründung des Celler OLG: Grundsätzlich dürfe im Haftpflichtschadenfall ein typengleiches Luxusfahrzeug als Ersatz angemietet werden. Dies gelte jedoch nicht völlig schrankenlos.

Denn es könne einem Geschädigten durchaus zugemutet werden, für kurze Zeit – in diesem Fall elf Tage – auf eine Luxusausstattung, das Prestige und/oder die besondere Fahrfreude eines Sportwagens zu verzichten, wenn ein typengleiches Auto nur für eine besonders hohe Miete erhältlich ist. Insbesondere dann, wenn, wie im verhandelten Fall, das Vierfache des Tagespreises für ein Fahrzeug der höchsten Klassen nach den Schwacke- und Fraunhofer-Listen ausgesucht wurde.

Quelle: Landesjustizportal Niedersachsen, Foto: Fotolia

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