Bremsen, Scheinwerfer, Reifen – alles okay und dann das: Bei der Hauptuntersuchung (HU) bemängelt der Prüfer den Verbandskasten.
Kein Totalausfall, nur ein „geringer Mangel“, und trotzdem ein Ärgernis, das viele Fahrzeughalter auf dem falschen Fuß erwischt und das leider viel zu oft auf die leichte Schulter genommen wird.
Dabei ist die Sache klar geregelt: Paragraph 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt das Mitführen des Erste-Hilfe-Sets zwingend vor.
Fehlt es bei einer Verkehrskontrolle, kann es teuer werden. Und selbst wer einen Verbandskasten dabei hat, ist nicht automatisch aus dem Schneider: Das Material muss der DIN-Norm 13164 entsprechen oder zumindest gleichwertig und in einem ordnungsgemäßen Zustand sein.
Was viele Autofahrer aber nicht wissen: Auch Verbandsmaterial altert und hat ein Verfallsdatum.
Im Auto schwankt die Temperatur zwischen sommerliche Hitze im geschlossen Kofferraum und klirrendem Frost im Winter – ein Stresstest für jedes Material.
Binden verlieren ihre Elastizität, Pflaster werden spröde, Einweghandschuhe reißen. Im Ernstfall bedeutet das: Die sterile Erstversorgung eines Verletzten ist nicht mehr gewährleistet.
Noch gravierender wird es, wenn der Verbandskasten schlicht fehlt, weil er beispielsweise nach der letzten Nutzung nicht wieder aufgefüllt wurde.
Deshalb rät der TÜV-Süd zu einem regelmäßigen Blick in den Kofferraum, um den Verbandskasten auf Haltbar- und Vollständigkeit zu überprüfen.
Wer beim Neukauf, der zumeist günstiger ist als einzelne Bestandteile nachzuordern, auf die aktuelle DIN-Norm 13164 achtet, ist auf der sicheren Seite.
Im Übrigen gehören seit 2022 auch zwei medizinische Masken dazu.
Ebenso wichtig wie der Inhalt ist der Aufbewahrungsort. Die Autoapotheke gehört dorthin, wo sie im Notfall schnell zur Hand ist – etwa in den Stauraum unter den Sitzen oder in ein gut erreichbares Seitenfach im Kofferraum.
Sinnvoll ist zudem, dass auch Mitreisende wissen, wo der Notfall-Set liegt.
Des Weiteren weist der TÜV-Süd daraufhin, dass jeder im Ernstfall zur Erste-Hilfe-Leistung verpflichtet ist, sonst drohen nach Paragraph 323c strafrechtliche Konsequenzen wegen unterlassener Hilfeleistung.
Quelle: TÜV-Süd, Foto: AdobeStock







