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Urteil: Wann Flips-Flops richtig teuer werden können

Bußgeld wegen Badelatschen? Fahren wie im Urlaub ist zwar legal, kann aber zu großen Unfallgefahr und richtig teuer werden. Auch für Flip-Flops gilt: kein Verbot, aber Risiko. Motto: Sommer, Sonne, Schadenersatz – was Autofahrer bei der Schuhwahl wirklich wissen müssen.

Frau hinterm Steuer mit Flip-Flops an den Füßen

Mit Flip-Flops oder barfuß ist zwar laut StVO nicht verboten, doch bei einem Unfall kann die falsche Schuhwahl ernste Folgen haben

Frau hinterm Steuer mit Flip-Flops an den Füßen

Mit Flip-Flops oder barfuß ist zwar laut StVO nicht verboten, doch bei einem Unfall kann die falsche Schuhwahl ernste Folgen haben

Die nächste Hitzewelle rollt auf uns zu und mit ihr geht auch ein wesentlich lockerer Sommer-Look einher. Urlaub hin, Ferien her, ob barfuß, in Flip-Flops oder auf Socken hinters Lenkrad – erlaubt ist das in Deutschland grundsätzlich schon.

Eine gesetzliche Vorschrift zum Schuhwerk am Steuer gibt es nicht, weder offene Sandalen noch hohe Absätze oder nackte Füße sind per se verboten. Doch die vermeintliche Freiheit hat einen Haken: Sobald die Schuhwahl die Fahrsicherheit beeinträchtigt, wird es ernst.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte einst, dass ein Lkw-Fahrer in offenen Sandalen keinen Verstoß begeht – solange niemand geschädigt oder gefährdet wird (AZ: 322 Ss 46/07).

Für Berufskraftfahrer gelten allerdings oft strengere Regeln: Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können geeignetes Schuhwerk vorschreiben.

Richtig brenzlig wird es allerdings nach einem Unfall. Lässt sich nachweisen, dass jemand wegen ungeeigneter Schuhe die Pedale nicht sicher bedienen konnte, drohen Mitschuld, Verwarnungs- oder Bußgeld.

Ein anderer Fall aus Bamberg zeigt, wie teuer das werden kann: Ein Lkw-Fahrer war nur in Socken unterwegs und rutschte offenbar vom Bremspedal ab. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte klar, dass die Vollkaskoversicherung ihre Leistung kürzen darf, wenn ungeeignetes Schuhwerk nachweislich zum Unfall beigetragen hat (AZ: 2 Ss OWi 577/06).

Auch bei grober Fahrlässigkeit kann die Kfz-Haftpflicht, die zunächst die Schäden des Unfallgegners reguliert, im Nachhinein Geld vom Verursacher zurückfordern.

Doch offene Schuhe bedeuten nicht automatisch Mitschuld, wie wiederum ein aktuelleres Urteil aus Brandenburg zeigt: Ein Motorradfahrer bekam nach einem Unfall trotz Gartenclogs an den Füßen den vollen Schadensersatz zugesprochen (AZ: 12 U 107/23). Entscheidend war auch hier nicht das Schuhwerk selbst, sondern die tatsächliche Unfallursache.

Die sicherste Lösung bleibt trotzdem simpel: festes, gut sitzendes Schuhwerk mit rutschfester Sohle und gutem Pedalgefühl schützt nicht nur die Füße, sondern im Zweifel auch den Geldbeutel.

Foto: AdobeStock

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