Immer häufiger werden Straßen zugunsten von Fahrradverkehren umgestaltet. Die Einrichtung diesen speziellen Zonen dient der gezielten Bündelung des Radverkehrs, analog zur Konzentration des Autoverkehrs auf Hauptverkehrsstraßen. Dabei wird den Drahteselfahrern meist eine Priorisierung eingeräumt.
Gleichwohl gelten für alle Verkehrsteilnehmer feste Regeln. Doch oft sind die Verkehrsteilnehmer unsicher, wie sie sich auf Fahrradstraßen verhalten müssen. Was alles Rad- und Autofahrer zu beachten haben, welche besonderen Regeln gelten, darüber informiert jetzt der ADAC.
Wie der Name schon verrät, sind diese speziellen Straßen in erster Linie für die Bedürfnisse der Drahtesel ausgelegt. Sie dürfen mit Fahrrädern, Pedelecs, die mit elektrischer Unterstützung maximal 25 km/h erreichen, und E-Scootern befahren werden.
Mit Zusatzzeichen kann aber auch anderen Fahrzeugen, also Pkw oder Lkw die Benutzung erlaubt werden. Sie dürfen den Radverkehr aber weder behindern noch gefährden. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.
Auch wenn Radfahrer nebeneinander fahren – was in Fahrradstraßen ausdrücklich erlaubt ist – dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht drängeln. Im Sinne der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht sollten jedoch langsam nebeneinander fahrende Radler, wenn möglich, schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen gestatten. Beim Überholen ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern von Kraftfahrzeugen gegenüber den Fahrrädern einzuhalten.
Auch in Fahrradstraßen gilt für alle Verkehrsteilnehmer grundsätzlich rechts vor links, außer es ist durch Verkehrszeichen anders geregelt. Das Parken von Autos und Motorrädern ist in Fahrradstraßen gestattet, sofern keine entsprechende Beschilderung dies untersagt oder einschränkt.
Quelle: ADAC, Foto: AdobeStock