Service & Sicherheit

Karneval und Fasching: Was Narren jetzt im Straßenverkehr wissen müssen

Egal ob bitterkalt oder frühlingshaft, während der fünften Jahreszeit kochen nicht nur die Emotionen hoch und zum großen Finale wird´s besonders heiß. Land auf und ab insbesondere jedoch in den Sessionshochburgen schunkeln sich die Narren jetzt geradewegs wieder dem Höhepunkt entgegen. Aber auch zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch gilt: Wer fahren muss, bleibt nüchtern!

Verkleidete Narrin hinterm Steuer

Wer die närrische Zeit unbeschwert genießen will, sollte einen klaren Grundsatz haben: Wer trinkt und sich verkleidet, fährt nicht

Verkleidete Narrin hinterm Steuer

Wer die närrische Zeit unbeschwert genießen will, sollte einen klaren Grundsatz haben: Wer trinkt und sich verkleidet, fährt nicht

Karneval, Fasching, Fastnacht – wenn die fünfte Jahreszeit ihren Höhepunkt erreicht, werden Deutschlands Innenstädte zu Bühnen aus Konfetti, Kostümen und Kölschgläsern.

 

Doch so bunt und ausgelassen die tollen Tage auch sind: Im Straßenverkehr gilt keine Narrenfreiheit. Wer sich alkoholisiert hinters Steuer setzt, spielt mit seinem Führerschein – und mit der eigenen und der Sicherheit anderer.

 

Zwischen Alaaf und Helau laufen die Gläser oft schneller voll, als es den Feiernden bewusst ist. Bereits geringe Mengen Alkohol beeinträchtigen Konzentration, Reaktionsvermögen sowie die Einschätzung von Geschwindigkeit und Abstand.

 

Dennoch halten sich Ausreden wie „Ich hab‘ gar nicht so viel getrunken“ hartnäckig – eine trügerische Selbsttäuschung. Rund um Rosenmontag und Co. reagiert die Polizei mit verstärkten Alkoholkontrollen, besonders in Hochburgen wie Köln, Düsseldorf und Mainz. Wer dann auffällt, erlebt sehr schnell, wie teurer und folgenreicher der Ernstfall werden kann.

 

Juristisch sind die Regeln klar – und die Konsequenzen schmerzhaft. Ab 0,5 Promille drohen mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten, selbst ohne Unfall.

 

Schon ab 0,3 Promille kann es strafrechtlich eng werden, wenn Schlangenlinien oder ein Unfall hinzukommen.

 

Ab 1,1 Promille spricht das Gesetz von absoluter Fahruntüchtigkeit: Wer dann fährt, begeht eine Straftat, riskiert den Entzug des Führerscheins für mindestens sechs Monate, hohe Geldstrafen, eventuell eine Freiheitsstrafe und oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Ab 1,6 Promille wird die MPU in der Regel unumgänglich.

 

Streng sind die Vorgaben auch für Fahranfänger und junge Autofahrer unter 21 Jahren: Für sie gilt die Null-Promille-Grenze. Wer dagegen verstößt, zahlt mindestens 250 Euro Bußgeld, kassiert einen Punkt, muss ein Aufbauseminar absolvieren – und verlängert die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Ein vermeintlich „kleines Bier“ kann damit zum teuren Bumerang für Führerschein und Zukunftsplanung werden.

 

Besonders heimtückisch ist der Restalkohol am Morgen danach. Der Körper baut im Schnitt nur etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde ab. Nach einer langen Partynacht kann also am Vormittag noch eine relevante Menge Alkohol im Blut sein – auch wenn man sich wieder fit fühlt.

 

Weder Kaffee, kalte Dusche noch ein üppiges Frühstück beschleunigen diesen Abbau. Wer dann die Kinder zur Schule fährt oder zur Arbeit pendelt, bewegt sich schnell im rechtlich gefährlichen Bereich.

 

Für E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer, Fahranfänger unterliegen auch hier der Null-Promille-Regel. Radfahrer gehen ebenfalls ein Risiko ein: Bei auffälliger Fahrweise oder einem Unfall drohen bereits ab 0,3 Promille Sanktionen, ab 1,6 Promille sogar Bußgelder, Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Auch Kostüme können zum Problem werden. Verkleidungen, die Sicht, Gehör oder Bewegungsfreiheit einschränken, sind am Steuer tabu. Wird das Gesicht so stark verdeckt, dass der Fahrer nicht mehr eindeutig erkennbar ist, droht ein Bußgeld; im Schadenfall kann die Versicherung Leistungen kürzen oder eine Mithaftung annehmen.

 

Quelle: ADAC, Foto: AdobeStock

 

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