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StVO: Besondere Verkehrsregeln auf Supermarkt-Parkplätzen

Vorsicht Falle. Auch wenn nach den vielen Feiertagen wieder etwas Ruhe einkehrt, auf den großen und kleinen Supermarkt-Parkplätzen ist immer etwas los. Insbesondere vor Wochenenden kann es zu zähflüssigem Verkehr kommen. Vorschriften und Fahrweise sind auch dort klar geregelt.

Supermarkt-Parkplatz von oben mit Schnee

Auf Supermarkt-Parkplätzen ist stets besondere Vorsicht geboten und auch dort gilt die StVO

Supermarkt-Parkplatz von oben mit Schnee

Auf Supermarkt-Parkplätzen ist stets besondere Vorsicht geboten und auch dort gilt die StVO

Zwei Schilder stehen üblicherweise an der Einfahrt zum Parkplatz des Supermarktes: „Es gilt die StVO“ mahnt das eine, die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gibt das zweite vor (Verkehrszeichen VZ 274-20 nach StVO). Also alles klar, wie man sich auf dem großen und verzweigten Parkplatz mit seinen vielen Fahrspuren und Parkbuchten verhält?

Ganz so simpel ist es nicht, betont die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH. Denn auf Parkplätzen gelten besondere Regeln, warnt die Prüforganisation. Deshalb sollte man hier stets mit erhöhter Umsicht fahren und sich nicht auf die Vorfahrtsregeln im Straßenverkehr verlassen. Das gilt ganz besonders in Phasen mit Hochbetrieb.

Selbstverständlich gilt auch auf Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Dennoch haben Meldungen ihre Richtigkeit, dass bei Unfällen auf Parkplatzkreuzungen von rechts kommende Fahrzeuge eine Mitschuld trifft, wenn sich Fahrerinnen und Fahrer blind auf ihre Vorfahrt verlassen. Das entscheidende Detail ist die Einordnung der Fahrspuren von Parkplatzanlagen als Rangierfläche, sofern ihnen „kein eindeutiger Straßencharakter“ zukommt, wie es in der Rechtsprechung heißt. Zudem können die Betreiber des Parkplatzes zusätzliche Regeln aufstellen, wenn diese klar durch Hinweisschilder kenntlich gemacht werden und wenn sie nicht der StVO widersprechen.

Wie sollten sich Autofahrer orientieren? Ausschlaggebend ist §1, Absatz 1 der StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“. Autofahrer müssen also auf Parkplätzen besonders defensiv fahren und sich zum Beispiel durch gegenseitigen Blickkontakt und Gesten über die Vorfahrt verständigen. Außerdem sollte man Schrittgeschwindigkeit einhalten (5 bis 10 km/h), um rechtzeitig auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. Dazu gehören ausparkende Autos genauso wie Fußgänger, die plötzlich zwischen Fahrzeugen auf die Fahrspuren treten.

Keine Seltenheit ist auch der Streit um einen freien Parkplatz. Klarheit bringt § 12, Absatz 5 StVO: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken“. Das Gebot der Umsicht gilt aber auch hier. Wenn es zu einem Unfall kommt, weil sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig in eine Parklücke drängen, trägt der vom Prinzip berechtigte Fahrer dennoch eine Mitschuld.

Das ein Supermarkt-Parkplatz kein normaler ist, und nur für die Zeit des Einkaufs dient, ist eigentlich auch eine Selbstverständlichkeit. Insbesondere, wenn der Betreiber Parkzeiten vorgibt. Wird die Frist überschritten, kann der Supermarkt eine Vertragsstrafe einfordern. Das funktioniert ähnlich wie bei einem Strafzettel im öffentlichen Verkehrsraum. Rechtsgrundlage auf dem Parkplatz ist der Vertrag, den jeder Autofahrer implizit mit dem Abstellen des Wagens auf einem Parkplatz mit dessen Besitzer eingeht. Die GTÜ rät, sich vor allem auf unbekannten Parkplätzen sorgfältig nach entsprechenden Hinweisschildern umzusehen. Diese können neben der Angabe der maximalen Parkdauer die Nutzung einer Parkscheibe verlangen.

Im Übrigen, die gleichen Regeln gelten natürlich auch, wenn der Supermarkt ein Parkhaus oder eine Tiefgarage vorhält. Wer bei einem Zusammenstoß mit einem Einkaufswagen haftet, der beispielsweise weggerollt ist, ist ebenfalls der GTÜ zufolge klar geregelt. Bei Schäden wie Kratzer und kleine Beulen trägt die Haftung der jeweilige „verursachende“ Kunde. Allerdings übernimmt laut GTÜ die Kfz-Haftpflicht den Schaden nicht, weil dieser ja nicht beim Betrieb des Autos entstanden ist. Stattdessen ist das ein Fall für die Privathaftpflicht.

Kommt es gar zu einem Unfall auf dem Supermarkt-Parkplatz, werden die Folgen wie bei jedem anderen Verkehrsunfall geregelt: Wichtig ist es, die Unfallsituation und die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen zu dokumentieren und Daten aller Beteiligten aufzunehmen, empfiehlt die GTÜ.

Quelle und Foto: GTÜ

 

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