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Führerscheintausch 2: Die wichtigsten Tipps und Fristen zum Umtausch

Ihre Tage sind gezählt: Ob grauer „Lappen“, rosa Pappe oder Scheckkarten-Führerschein – bis spätestens zum 19. Januar 2033 müssen sie ausgetauscht sein. Jetzt wurde ein Gesetzt verabschiedet, das den Umtausch stufenweise regelt. Was Sie beachten müssen und wer betroffen ist, hier kommen die wichtigsten Tipps und Fristen zum Führerscheintausch.

Jetzt ist´s amtlich: Für alte Führerscheine besteht eine gesetzliche Umtauschpflicht

Jetzt ist´s amtlich: Für alte Führerscheine besteht eine gesetzliche Umtauschpflicht

Die EU will auch Einheitlichkeit bei den Führerscheinen. Insgesamt sind rund 43 Millionen Führerscheininhaber betroffen. Etwa 15 Millionen davon besitzen noch eine Fahrerlaubnis aus Papier, ca. 28 Millionen Deutsche sind mit einem Scheckkarten-Führerschein unterwegs. Damit es nicht zum totalen Behördenchaos kommt, soll ein gesetzlich verabschiedeter Stufenplan (Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung) den Umtausch regeln. Darüber hinaus muss jeder seit März 2019 ausgestellte Führerschein nach 15 Jahren auf eigene Kosten verlängert werden. Wichtig: Dies gilt nur für das Dokument an sich, nicht jedoch für die Fahrerlaubnis selbst!

Die Umtauschfristen wurden nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers beziehungsweise nach dem Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis gestaffelt. Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, müssen Inhaber, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden, am frühesten ran. Die Umtauschfrist läuft in diesen Fällen bis zum 19. Januar 2022. Wurde die Fahrberechtigung ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt, bleibt mehr Zeit für den Umtausch. Wer ein Führerschein-Dokument mit den Ausstellungsjahren 1999 bis 2001 besitzt, muss den entsprechenden Behördengang erst bis zum 19. Januar 2026 hinter sich gebracht haben.

Für den Umtausch des Pkw- oder Motorradführerscheins benötigen Sie folgendes: Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto und den aktuellen Führerschein. Wurde der alte (rosa oder graue) Führerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, dann benötigen Sie außerdem eine sogenannte Karteikartenabschrift, der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat.

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts (z. B. Klasse 2 oder 3) und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer oder rosafarbener Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die  der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Die Umtauschkosten betragen 25 Euro.

Wichtig: Entscheidend für die individuelle Umtauschfrist ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokumentes - nicht das Erteilungsdatum!

Quelle: ADAC, Foto: Fotolia

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