Auto & Kosten

Mitgebrachte Ersatzteile: Bei Mangel haftet Halter!

Es ist ein ganzes heißes Eisen im Werkstattalltag: vom Kunden selbstmitgebrachte Ersatzteile! Auftrag annehmen oder verweigern? Eine wahrlich knifflige Angelegenheit. Denn es geht dabei nicht nur um eine Service-Leistung im Allgemeinen, sondern im Besonderen immer auch um Verantwortlichkeit, Haftung und Gewährleistung. Jetzt hat ein Hamburger Gericht entschieden: Tritt bei mitgebrachten Ersatzteilen ein Mangel auf, haftet der Auftraggeber, sprich der Fahrzeughalter.

Justitia hat entschieden: Tritt bei mitgebrachten Ersatzteilen ein Mangel auf, haftet der Auftraggeber, sprich der Fahrzeughalter

Justitia hat entschieden: Tritt bei mitgebrachten Ersatzteilen ein Mangel auf, haftet der Auftraggeber, sprich der Fahrzeughalter

Dass der Teufel meistens im Detail, in diesem Fall in einem mitgebrachten Ersatzteil, steckt, erfuhr jetzt ein Hamburger Kfz-Meisterbetrieb hautnah und beispielhaft. Ein unzufriedener Kunde hatte die Fachwerkstatt wegen mangelhafter Arbeiten verklagt und machte Schadensersatzansprüche geltend. Schlecht für den betroffenen Autofahrer: Er hatte wegen des selbstmitgebrachten Ersatzteils nicht nur einen defekten Wagen, unnötigen Ärger und Aufwand, sondern war auch noch im Unrecht. Denn in dem vorliegenden Fall entschied ein Richter des Amtsgericht Hamburg St. Georg klar und unmissverständlich zu Gunsten des Kfz-Betriebs und führte den Schaden auf das selbstmitgebrachte Ersatzteil zurück.

Ausschlaggebend für den juristischen Erfolg war auch ein Zusatz („Ausschluss Haftung oder Garantie oder Gewähr“) in den Kfz-Reparaturbedingungen (AGB) der Werkstatt. Diesen nahm das Gericht wörtlich als Zitat in das Urteil auf. Der Wortlaut des Zitats ist wie folgt:

„Für die durch den Kunden vor Vertragsabschluss gelieferten und mitgebrachten Kfz-Ersatzteile oder Kfz-Aggregate oder Kfz-Betriebsstoffe oder Kfz-Ausrüstungsgegenstände mit (Einbau-)Anweisung durch den Kunden wird nach Abnahme des Fahrzeugs und im Fall eines nachträglich festgestellten technisch-qualitativen Sachmangels durch die vom Kunden gelieferten oder mitgebrachten Kfz-Ersatzteile oder Kfz-Aggregate oder Kfz-Betriebsstoffe oder Kfz-Ausrüstungsgegenstände in Verbindung mit der (restlichen) technischen Sachgesamtheit des Kundenfahrzeugs eine Haftung oder Garantie oder Gewährleistung ausgeschlossen. Eine sich daraus ergebende (anteilige) Vergütungsgefahr und das Erfolgsrisiko, auch im Fall einer freiwilligen Nachbesserung oder Nachschau im Rahmen der Kundenkulanz geht ausschließlich zulasten des Kunden.“

In der Urteilsbegrünung hieß es unter anderem, der Kläger habe mit seiner Unterschrift ausdrücklich sein Einverständnis mit der Regelung zum Ausdruck gebracht. Zudem seien durch diesen Haftungsausschluss die Ansprüche gegen die Werkstatt wegen eines Mangels durch diese Reglung nicht insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen. Ausgeschlossen werde allein die Haftung für solche Mängel, die aufgrund vom Kunden angelieferter Teile auftreten.

Foto: Coparts

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