Auto & Kosten

Neuwagen-Garantie: Autofahrer können Werkstatt frei wählen ohne Gewährleistungsverlust

Manche Mythen halten sich hartnäckig. Zu den großen Autofahrer-Märchen zählt: Wer einen Neuwagen kauft, muss Wartung, Inspektion oder Reparatur beim Hersteller oder einer Vertragswerkstatt durchführen lassen, sonst verfällt die Neuwagen-Garantie. Falsch! Eine EU-Verordnung regelt die freie Werkstattwahl, ohne dass Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung verloren gehen.

Werden Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nach gültiger Herstellervorgabe durchgeführt, ist es laut EU-Verordnung nicht relevant, von wem diese Arbeiten ausgeführt werden

Werden Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nach gültiger Herstellervorgabe durchgeführt, ist es laut EU-Verordnung nicht relevant, von wem diese Arbeiten ausgeführt werden

Ein neues Auto-Leben ist zumeist von großer Freude geprägt. Der noch frische Lack glänzt, der Motor schnurrt, alles funktioniert (noch) tadellos. Spätestens wenn jedoch die erste Wartung oder Inspektion ansteht, geraten etliche Fahrzeughalter ins Grübeln. Wo sollen die Arbeiten durchgeführt werden? Bei der bewährten und zumeist günstigeren freien Fachwerkstatt gleich um die Ecke oder in der oftmals großen, anonymen Vertragswerkstatt des Herstellers?

 

Was viele Autofahrer und vor allem auch Neuwagenbesitzer nicht wissen, die Europäische Union (EU) hat diese Frage längst geklärt: Der Fahrzeughalter kann vom ersten Tag an frei wählen, in welche Werkstatt er seinen Wagen bringt. Davon bleibt die Neuwagen-Garantie unberührt. Dies regelt die EU-Verordnung 461/2010, die auch der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) immer wieder unmissverständlich anmahnt. Demnach haben freie Werkstätten zudem das Recht und die Möglichkeit, wie autorisierte Servicepartner auch, alle relevanten Fahrzeuginformationen direkt vom Hersteller abzurufen. Laut des GVA gilt dies sogar nicht nur für Wartung und Inspektion, sondern prinzipiell auch für Reparaturen.

 

Freilich wie so oft im Leben steckt der Teufel jedoch im Detail. Es gibt sehr wohl einige wichtige Dinge, die die Fahrzeughalter beachten müssen: Wählt er einen freien Kfz-Meisterbetrieb muss selbiger die Arbeiten nach der gültigen Herstellervorgabe durchführen. Exakt dieser Sachverhalt sollte unbedingt auch auf der betreffenden Rechnung und im Serviceheft vermerkt werden.

 

Ausnahmen: Tritt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (24 Monate bei Neu-, 12 Monate bei Gebrauchtwagen) ein Schaden auf, sollte für den Fahrzeughalter der erste Ansprechpartner immer der Verkäufer sein. Muss der Hersteller beispielsweise einen Produktionsfehler beseitigen, handelt es sich um eine Rückrufaktion oder einen Kulanzfall können die Hersteller Vorgaben machen, da sie auch die anfallenden Kosten übernehmen. Weitere Sonderfälle: Wenn eine Service-Flatrate-Vereinbarung oder ein Leasingvertrag vorliegen.

 

Foto: Coparts                 

 

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